Rechtlicher Rahmen

Software, die den Vorschriften standhält

In der Lebensmittelversorgung ist Software kein neutrales Werkzeug. Sie erzeugt den Speiseplan, der am Eingang hängt – mit der Fußnotenlegende, an der die Kontrolle als Erstes hängen bleibt. Sie dokumentiert Temperaturen, die im Streitfall als Nachweis dienen. Sie verarbeitet Kostformangaben, die Gesundheitsdaten sein können. Und sie erzeugt Belege, die steuerlich Bestand haben müssen.

Wer diese Anforderungen erst nach der Entwicklung dazuplant, baut zweimal. Wir kennen sie und berücksichtigen sie im Datenmodell – von Anfang an.

Wichtiger Hinweis: Diese Seite gibt einen Überblick über Anforderungen, die uns in Projekten regelmäßig begegnen. Sie ist eine Darstellung unserer fachlichen Kompetenz und ausdrücklich keine Rechtsberatung. Rechtsstand und Anwendbarkeit hängen vom Einzelfall ab, Vorschriften ändern sich. Für die Einhaltung der Vorschriften in Ihrem Betrieb sind Sie verantwortlich; verbindliche Auskünfte erteilen Ihre zuständige Behörde, Ihre Rechtsberatung oder Ihr Steuerbüro.
LMIV Art. 44 · LMIDV § 4

Allergene bei loser Ware

Für Speisen aus Küche, Kantine und Ausgabe müssen die 14 Hauptallergene aus Anhang II der LMIV angegeben werden.

  • Schriftlich als Fußnote, Verzeichnis oder Aushang – oder mündlich
  • Mündliche Auskunft nur mit schriftlicher Dokumentation und sichtbarem Hinweis darauf
  • Dokumentation muss für Gäste und Überwachung leicht zugänglich sein

Für die Software heißt das: Ableitung aus der Rezepturkette statt Handpflege – und rückwirkend erzeugbar für jeden zurückliegenden Tag.

ZZulV

Zusatzstoffe – nur schriftlich

Hier gilt ein strengerer Maßstab als bei Allergenen: Der Verweis auf das Personal genügt nicht.

  • Funktionsklasse in festgelegter Formulierung, etwa „mit Konservierungsstoff“
  • E-Nummer ist nicht erforderlich
  • In der Praxis als Ziffernfußnote am Gericht mit Legende auf demselben Blatt

Für die Software heißt das: Vollständige Legende automatisch erzeugen – eine Legende ohne verwendeten Schlüssel ist ein Formfehler.

PAngV § 13

Preisangaben in der Gastronomie

Preise für Speisen und Getränke gehören in ein Preisverzeichnis, zusätzlich neben den Eingang.

  • Endpreise inklusive Umsatzsteuer, Bedienungsgeld und Zuschlägen
  • Digitale Karten und QR-Karten am Tisch sind Preisverzeichnisse im Sinne der Verordnung
  • Unterschiedliche Steuersätze im Haus und außer Haus getrennt führen

Für die Software heißt das: Karte, Aushang und Kasse müssen denselben Preis zeigen – sonst wird aus einem Datenfehler ein Rechtsverstoß.

Bio-AHVV

Bio-Auslobung außer Haus

Seit Oktober 2023 gilt ein eigener Rahmen für Restaurants, Kantinen, Mensen und Caterer.

  • Auszeichnung des Bio-Gesamtanteils über ein gestuftes Kennzeichen
  • Prüfung und Zertifizierung durch eine zuständige Kontrollstelle
  • Tägliche Liste aller in Bio-Qualität eingesetzten Zutaten ist verpflichtend

Für die Software heißt das: Bio-Kennzeichen und Kontrollstellennummer als Feld im Artikelstamm – die Tagesliste entsteht dann von selbst.

VO (EG) Nr. 178/2002

Rückverfolgbarkeit und Rückruf

Eine Stufe vorwärts, eine Stufe rückwärts – im Ernstfall zählt allein die Geschwindigkeit.

  • Welcher Produktionstag, welche Komponente, welche Ausgabestellen
  • Wo liegen Restbestände, welche Chargen sind noch im Umlauf
  • Liegt die Rückstellprobe noch im Tiefkühler oder ist die Frist abgelaufen

Für die Software heißt das: Eine Datenmodellfrage: Nachträglich lässt sich Chargenführung kaum reparieren.

Fünf Regelwerke im Wechsel

Schwerpunkt

Kennzeichnung auf Speiseplänen und Speisekarten

Der Bereich, in dem Software am unmittelbarsten haftungsrelevant wird. Was auf dem Aushang steht, hat der Betrieb zu verantworten – erzeugt wird es aber vom System.

Allergene – die 14 Hauptallergene bei loser Ware

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, VO (EU) Nr. 1169/2011) verlangt in Art. 44 auch für nicht vorverpackte Lebensmittel – also für Speisen aus Küche, Kantine, Mensa und Ausgabe – die Information über die in Anhang II gelisteten Allergene. Die nationale Ausgestaltung regelt die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV).

Nach § 4 LMIDV ist die Information schriftlich möglich – etwa als Fußnote am Gericht, als Allergenverzeichnis, auf der Speisekarte oder per Aushang. Zulässig ist auch eine mündliche Auskunft durch das Personal, allerdings nur unter zwei Bedingungen: Es muss eine schriftliche Dokumentation vorliegen, die für Gäste und die Lebensmittelüberwachung leicht zugänglich ist, und auf die Möglichkeit der mündlichen Auskunft muss deutlich sichtbar schriftlich hingewiesen werden.

Was das für die Software bedeutet:

  • Allergene dürfen nicht händisch am Gericht gepflegt werden, sondern müssen sich aus der Rezeptur und dem Artikelstamm ableiten – über alle Unterrezepturen hinweg
  • Ändert ein Lieferant eine Zusammensetzung, müssen alle betroffenen Rezepturen und Aushänge auffindbar sein
  • Der Aushang, die digitale Karte, das Bettterminal und die App müssen aus derselben Quelle gespeist werden – abweichende Stände sind das eigentliche Risiko
  • Das System muss die schriftliche Dokumentation jederzeit erzeugen können, auch rückwirkend für einen zurückliegenden Tag
  • Bei Bedside- und Tischbestellung: automatische Sperrung von Speisen, die zur hinterlegten Unverträglichkeit nicht passen
Zusatzstoffe – schriftliche Kenntlichmachung, keine mündliche Auskunft

Für kennzeichnungspflichtige Zusatzstoffe gilt ein strengerer Maßstab als für Allergene: Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) verlangt eine schriftliche Kenntlichmachung. Der Hinweis „fragen Sie das Personal" genügt hier nicht.

Anzugeben ist die Funktionsklasse in festgelegter Formulierung – etwa „mit Farbstoff", „mit Konservierungsstoff", „mit Antioxidationsmittel", „mit Geschmacksverstärker", „geschwefelt", „geschwärzt", „gewachst", „mit Phosphat", „mit Süßungsmittel", „enthält eine Phenylalaninquelle", „koffeinhaltig", „chininhaltig". Die konkrete E-Nummer ist nicht erforderlich. In der Praxis erfolgt die Angabe als Ziffernfußnote direkt am Gericht mit Legende auf demselben Aushang.

Was das für die Software bedeutet: Zusatzstoffkennzeichen müssen sich – wie Allergene – aus dem Artikelstamm durch die gesamte Rezepturkette ziehen, und Speiseplan-Layouts müssen Fußnoten und Legende automatisch und vollständig erzeugen. Eine Legende, die einen verwendeten Schlüssel nicht enthält, ist ein Formfehler.

Preisangaben – Preisverzeichnis und Endpreise

§ 13 der Preisangabenverordnung (PAngV) in der seit dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung regelt Gaststätten und Beherbergungsbetriebe. Preise für Speisen und Getränke sind in einem Preisverzeichnis anzugeben, das auf den Tischen ausliegt, jedem Gast vor der Bestellung vorgelegt oder gut lesbar angebracht wird. Zusätzlich ist neben dem Eingang ein Preisverzeichnis mit den wesentlichen Angeboten anzubringen. Die genannten Preise müssen Endpreise sein – einschließlich Umsatzsteuer, Bedienungsgeld und sonstiger Zuschläge.

Was das für die Software bedeutet: Digitale Speisekarten, QR-Karten am Tisch und Bestell-Apps sind Preisverzeichnisse im Sinne der Verordnung. Sie müssen Endpreise ausweisen, dürfen Tarifunterschiede – Gast, Mitarbeitende, Bewohner – nicht vermischen und müssen mit dem Aushang und der Kasse übereinstimmen. Bei unterschiedlichen Steuersätzen für Verzehr im Haus und außer Haus muss das System beide Varianten korrekt führen.

Bio-Auslobung – Bio-AHVV und Zertifizierungspflicht

Wer in der Außer-Haus-Verpflegung mit Bio wirbt, unterliegt der EU-Öko-Verordnung (VO (EU) 2018/848). Seit Oktober 2023 gilt ergänzend die Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV). Sie schafft einen eigenen Rahmen für Restaurants, Kantinen, Mensen und Caterer und ermöglicht die Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln über ein gestuftes Kennzeichen.

Voraussetzung ist, dass der ausgelobte Bio-Anteil von einer zuständigen Kontrollstelle geprüft und zertifiziert wurde. Verpflichtend ist außerdem, täglich eine Liste der in Bio-Qualität eingesetzten Zutaten bereitzustellen.

Was das für die Software bedeutet: Bio-Kennzeichen und Kontrollstellennummern gehören als eigene Felder in den Artikelstamm. Das System muss Wareneinsatzanteile in Bio-Qualität wertmäßig ermitteln können und die tägliche Zutatenliste automatisch erzeugen – sonst wird aus einer Nachweispflicht eine tägliche Handarbeit.

Weitere Angaben: Herkunft, Fisch, Nährwerte
  • Rindfleisch: Etikettierungsvorgaben nach VO (EG) Nr. 1760/2000 mit Angaben zur Herkunft entlang der Kette
  • Fischereierzeugnisse: Handelsbezeichnung, wissenschaftlicher Name, Fanggebiet und Produktionsmethode nach VO (EU) Nr. 1379/2013 – im Artikelstamm zu führen und in Speiseplan und Karte ausgebbar
  • Nährwertdeklaration: für nicht vorverpackte Speisen grundsätzlich nicht verpflichtend. Wer sie freiwillig angibt – etwa in der Betriebsgastronomie oder für Ernährungskonzepte – muss sie korrekt und in der vorgeschriebenen Form darstellen
  • Vorverpackte Ware: für Convenience-Produkte, Automatenverkauf und abgepackte Speisen gelten die vollständigen Kennzeichnungsvorgaben der LMIV inklusive Zutatenverzeichnis, Nährwerttabelle und Mindesthaltbarkeitsdatum
  • Werbliche Aussagen: nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben unterliegen der Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006)

Ergebnis

So sieht ein Aushang aus, der die Prüfung übersteht

Allergene als Buchstaben, Zusatzstoffe als Ziffern, vollständige Legende auf demselben Blatt – und jede Angabe aus der Rezepturkette abgeleitet statt von Hand getippt. Der Aushang für Web, App und Digital Signage entsteht aus derselben Quelle.

Schematische Darstellung mit frei erfundenen Musterdaten und beispielhaften Kennzeichnungen. Verbindlich sind stets die Vorgaben Ihrer zuständigen Behörde.

Betrieb und Hygiene

Dokumentationspflichten im laufenden Betrieb

HACCP und Eigenkontrolle

Die EU-Lebensmittelhygieneverordnung (VO (EG) Nr. 852/2004) verpflichtet Lebensmittelunternehmer in Art. 5 zu einem auf den HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren, national ergänzt durch die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV). Software bildet das ab, indem sie kritische Kontrollpunkte, Grenzwerte, Messintervalle, Korrekturmaßnahmen und Verantwortlichkeiten führt – und Abweichungen nicht nur anzeigt, sondern bis zur dokumentierten Erledigung nachhält.

Kühlkette und Temperaturführung

Temperaturnachweise sind der praktische Kern der Eigenkontrolle: Wareneingang, Kühl- und Tiefkühllagerung, Warmhaltung, Regenerierung, Ausgabe und Transport. Entscheidend ist weniger die Messung selbst als der lückenlose, unveränderbare Nachweis – inklusive der Frage, was bei einer Grenzwertüberschreitung unternommen wurde.

Rückverfolgbarkeit und Rückruf

Art. 18 der Basisverordnung (VO (EG) Nr. 178/2002) verlangt Rückverfolgbarkeit eine Stufe vorwärts und eine Stufe rückwärts. Im Ernstfall zählt Geschwindigkeit: Welcher Produktionstag, welche Komponente, welche Ausgabestellen – und liegt die Rückstellprobe noch im Tiefkühler oder ist die Frist bereits abgelaufen. Das ist eine Datenmodellfrage – nachträglich lässt es sich kaum reparieren.

Rückstellproben

In der Gemeinschaftsverpflegung Standard und vielfach behördlich oder vertraglich gefordert: von jeder ausgegebenen Komponente eine Probe, beschriftet mit Datum, Mahlzeit und Bezeichnung, tiefgekühlt gelagert und über eine festgelegte Frist aufbewahrt. Software macht daraus einen führbaren Vorgang – Etiketten aus der Produktionsliste, Fristenüberwachung und die Verknüpfung mit Charge und Produktionstag. Im Verdachtsfall entscheidet genau diese Verknüpfung darüber, ob eine Probe überhaupt noch auffindbar ist.

Reinigung und Hygienepläne

Anhang II der VO (EG) Nr. 852/2004 verlangt Reinigungs- und Desinfektionsverfahren, die tatsächlich durchgeführt und nachgewiesen werden. In der Praxis ist das die unspektakulärste und zugleich am häufigsten beanstandete Dokumentation: Wer hat wann welchen Bereich gereinigt, mit welchem Mittel, in welcher Konzentration. Dazu kommen Schädlingsmonitoring und die Kontrolle der Reinigungsergebnisse. Digital erfasst, entfällt der Ordner, der bei der Begehung gerade niemandem einfällt.

Personal und Schulung

Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz und Hygieneschulungen nach Anhang II der VO (EG) Nr. 852/2004 sind fristgebunden und nachweispflichtig. Software übernimmt hier die unspektakuläre, aber wirksame Arbeit: Fristenüberwachung, Erinnerung, Nachweisablage.

Überblick

Welche Vorschrift welche Anforderung erzeugt

Keine erschöpfende Liste – aber die Themen, die in Projekten dieser Branche regelmäßig über Erfolg oder Nacharbeit entscheiden.

Regelwerk Betrifft Auswirkung auf die Software
LMIV / LMIDV Allergene, Kennzeichnung loser Ware Ableitung aus Rezepturkette, Aushangerzeugung, jederzeit abrufbare schriftliche Dokumentation
ZZulV Zusatzstoffe Schriftliche Kenntlichmachung mit vollständiger Fußnotenlegende auf jedem Ausgabemedium
PAngV § 13 Preisangaben in der Gastronomie Endpreise, konsistente Preisverzeichnisse über Karte, App und Kasse hinweg
Bio-AHVV Bio-Auslobung außer Haus Bio-Kennzeichen im Artikelstamm, Anteilsermittlung, tägliche Zutatenliste
VO (EG) 852/2004, LMHV Hygiene, HACCP Kontrollpunkte, Grenzwerte, Maßnahmen, Nachweise mit Verantwortlichkeit und Frist
VO (EG) 178/2002 Rückverfolgbarkeit Chargenführung über Wareneingang, Produktion und Ausgabe; Rückrufauswertung
§ 43 IfSG Personalbelehrungen Fristenüberwachung und Nachweisverwaltung
GoBD Aufzeichnungen und Belege Unveränderbarkeit, Nachvollziehbarkeit, Verfahrensdokumentation, Aufbewahrung
§ 146a AO, KassenSichV Kassenführung Anbindung TSE-fähiger Kassen, Belegausgabe, Datenexport für die Prüfung
E-Rechnung (B2B) Rechnungsformate Empfang und Verarbeitung strukturierter Rechnungen, XRechnung und ZUGFeRD
DSGVO, insb. Art. 9 Personen- und Gesundheitsdaten Zweckbindung, Rollen- und Zugriffskonzept, Löschkonzept, Protokollierung, AV-Vertrag
BFSG / BITV 2.0 Barrierefreiheit Zugängliche Oberflächen bei Verbraucherangeboten und öffentlichen Auftraggebern
VerpackG §§ 33, 34 Mehrwegangebotspflicht Mehrwegvarianten, Pfandführung und Preisgleichheit in Bestellung und Kasse

Besonders sensibel

Kostformen sind oft Gesundheitsdaten

Das wird in Projekten regelmäßig unterschätzt. Eine hinterlegte Diabetesdiät, eine Zöliakie-Kennzeichnung oder eine passierte Kost lassen Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zu – und fallen damit unter Art. 9 DSGVO, der eine besondere Kategorie personenbezogener Daten mit erhöhten Anforderungen definiert.

Wer eine Bedside-Bestellung baut, baut also keine gewöhnliche Bestellanwendung. Wir gehen das von der ersten Konzeptskizze an entsprechend an.

  • Datensparsamkeit: Die Verpflegungssoftware übernimmt aus dem KIS nur, was für die Speisenversorgung erforderlich ist – keine Diagnosen, keine vollständige Fallakte
  • Zugriffskonzept: Die Küche sieht Mengen und Kostformen, nicht zwingend Namen. Rollen werden fachlich geschnitten
  • Löschkonzept: Definierte Fristen je Datenart, automatisierte Anonymisierung von Auswertungsdaten
  • Protokollierung: Nachvollziehbar, wer wann auf welche Daten zugegriffen hat
  • Auftragsverarbeitung: AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO, dokumentierte technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32
  • Betrieb in Deutschland: Hosting in deutschen Rechenzentren, keine Weitergabe an Dritte, keine Drittlandübermittlung ohne Grundlage

Häufig übersehen

Wann Barrierefreiheit zur Pflicht wird

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Seit dem 28. Juni 2025 in Anwendung. Es erfasst unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern. Ein reines B2B-Bestellportal fällt in der Regel nicht darunter – ein Elternportal mit Essensbestellung und Bezahlung, eine Gäste-App oder ein öffentlich zugängliches Vorbestellsystem sehr wohl. Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, gibt es eine Ausnahme. Die Abgrenzung sollte man vor der Entwicklung klären, nicht danach.

Öffentliche Auftraggeber

Kommunale Kliniken, Studierendenwerke, Schulen und Einrichtungen öffentlicher Träger unterliegen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) beziehungsweise dem europäischen Standard EN 301 549. In Vergabeverfahren wird das regelmäßig abgefragt – wer es nicht nachweisen kann, scheidet aus.

Unabhängig von der Pflichtenlage entwickeln wir zugänglich: ausreichende Kontraste, Tastaturbedienbarkeit, sinnvolle Beschriftungen und Strukturen für Screenreader, große Bedienelemente. In der Pflege und in Bewohnerrestaurants ist das die Grundvoraussetzung dafür, dass die Software überhaupt benutzt wird.

Kurz gefragt

Häufige Fragen zu dieser Seite

Was aus den Vorschriften für Software und Projekt folgt.

Ist das hier eine Rechtsberatung?

Nein. Diese Seite ist eine fachliche Einordnung der Vorschriften, die in der Außer-Haus-Verpflegung regelmäßig eine Rolle spielen, und eine Darstellung unserer Kompetenz darin. Wo eine rechtliche Bewertung nötig ist, gehört sie zu Ihrem Rechtsbeistand oder zur zuständigen Behörde.

Warum ist Kennzeichnung eine Frage des Datenmodells?

Weil Allergene und Zusatzstoffe aus der Rezepturkette abgeleitet werden müssen, nicht von Hand gepflegt. Ändert sich eine Zutat, muss sich die Kennzeichnung überall mitändern – auf dem Aushang, am Bett, auf der Tischkarte und in der Produktionsliste. Nachträglich lässt sich das kaum anbauen.

Was muss ein System für den Allergennachweis leisten?

Es muss die schriftliche Dokumentation jederzeit erzeugen können, auch rückwirkend für einen zurückliegenden Tag. Nach § 4 LMIDV ist die mündliche Auskunft durch das Personal nur zulässig, wenn eine leicht zugängliche schriftliche Dokumentation vorliegt und deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird.

Warum genügt bei Zusatzstoffen der Verweis auf das Personal nicht?

Weil die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung eine schriftliche Kenntlichmachung verlangt – ein strengerer Maßstab als bei Allergenen. Anzugeben ist die Funktionsklasse in festgelegter Formulierung, etwa „mit Konservierungsstoff"; die E-Nummer ist nicht erforderlich.

Was bedeutet Rückverfolgbarkeit für die Software?

Eine Stufe vorwärts, eine Stufe rückwärts nach Art. 18 VO (EG) Nr. 178/2002. Für die Software heißt das: Chargenführung von Anfang an. Im Rückruffall müssen betroffene Chargen, Produktionstag und belieferte Ausgabestellen in Minuten feststehen.

Sind Kostformangaben Gesundheitsdaten?

In Klinik und Pflege regelmäßig ja. Kostform und Diät lassen Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zu und sind daher als besondere Kategorie personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO zu behandeln – mit entsprechenden Zugriffsrechten und Datensparsamkeit.

Betrifft uns das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 anwendbar und erfasst Verbraucherangebote im elektronischen Geschäftsverkehr. Reine B2B-Portale fallen in der Regel nicht darunter, ein Elternportal mit Bestellung und Bezahlung dagegen schon.

Weitere Antworten – zu Kennzeichnung, Speisenbestellung, Schnittstellen und Projektfragen – stehen unter Häufige Fragen.

Unsicher, welche Vorschriften Ihr Vorhaben berühren?

Wir ordnen mit Ihnen ein, welche Anforderungen für Ihren Betrieb relevant sind und was daraus für die Software folgt. Wo eine rechtliche Bewertung nötig ist, sagen wir das offen – und arbeiten mit Ihrer Rechtsberatung zusammen.

Anforderungen klären