Für kennzeichnungspflichtige Zusatzstoffe gilt ein strengerer Maßstab als für
Allergene: Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) verlangt eine
schriftliche Kenntlichmachung. Der Hinweis „fragen Sie das Personal"
genügt hier nicht.
Anzugeben ist die Funktionsklasse in festgelegter Formulierung – etwa
„mit Farbstoff", „mit Konservierungsstoff", „mit Antioxidationsmittel",
„mit Geschmacksverstärker", „geschwefelt", „geschwärzt", „gewachst",
„mit Phosphat", „mit Süßungsmittel", „enthält eine Phenylalaninquelle",
„koffeinhaltig", „chininhaltig". Die konkrete E-Nummer ist nicht erforderlich.
In der Praxis erfolgt die Angabe als Ziffernfußnote direkt am Gericht mit
Legende auf demselben Aushang.
Was das für die Software bedeutet: Zusatzstoffkennzeichen müssen
sich – wie Allergene – aus dem Artikelstamm durch die gesamte Rezepturkette ziehen, und
Speiseplan-Layouts müssen Fußnoten und Legende automatisch und vollständig erzeugen.
Eine Legende, die einen verwendeten Schlüssel nicht enthält, ist ein Formfehler.